Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Veranstaltungstechnik (Dry-Hire B2B)

Stand: Oktober 2026

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge über Veranstaltungstechnik zwischen

Korbinian Dötsch
Seestraße 39
13353 Berlin

– nachfolgend „Vermieter“ genannt –

und gewerblichen Kunden – nachfolgend „Mieter“ genannt.

Der Vermieter ist als Einzelunternehmer tätig. Sämtliche Verträge werden mit Korbinian Dötsch als Einzelunternehmer geschlossen.

1.2 Die Vermietung erfolgt ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Mieter bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.

1.3 Die Vermietung erfolgt grundsätzlich als Dry-Hire, also ohne Personal, technische Betreuung, Auf- oder Abbau, sofern im jeweiligen Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder einer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

  1. Vertragsschluss und Reservierung

2.1 Angebote des Vermieters sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Ein Mietvertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Mieter und die anschließende Bestätigung durch den Vermieter oder durch eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung zustande.

2.3 Eine Reservierung von Mietgegenständen besteht erst nach entsprechender Bestätigung durch den Vermieter.

2.4 Umfang und Inhalt der Vermietung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Mietvertrag und gegebenenfalls dem Übergabeprotokoll.

  1. Mietgegenstand

3.1 Gegenstand der Vermietung sind die im jeweiligen Vertrag aufgeführten Geräte einschließlich des vereinbarten Zubehörs.

3.2 Die Mietgegenstände bleiben während der gesamten Mietzeit Eigentum des Vermieters.

3.3 Der Vermieter übergibt die Mietgegenstände grundsätzlich in technisch funktionsfähigem Zustand. Übliche Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar.

3.4 Der Vermieter ist berechtigt, bei Bedarf ein gleichwertiges oder technisch vergleichbares Gerät als Ersatz für das ursprünglich vereinbarte Gerät bereitzustellen, sofern dies für die Durchführung des Mietvertrages zumutbar ist.

  1. Mietzeit

4.1 Die Mietzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.

4.2 Sie beginnt mit der vereinbarten Übergabe und endet mit der vollständigen Rückgabe der Mietgegenstände.

4.3 Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

4.4 Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter für die zusätzliche Nutzungsdauer eine angemessene weitere Vergütung verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  1. Übergabe und Prüfung

5.1 Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit, offensichtliche Beschädigungen und erkennbare Funktionsmängel zu überprüfen.

5.2 Festgestellte Beschädigungen oder Mängel sollen möglichst unmittelbar bei der Übergabe angezeigt und im Übergabeprotokoll dokumentiert werden.

5.3 Erfolgt die Übergabe ohne Beanstandung, bleiben Ansprüche wegen solcher Mängel unberührt, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung nicht erkennbar waren.

5.4 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bleiben insbesondere die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt. Diese Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach für beiderseitige Handelsgeschäfte.

  1. Rückgabe

6.1 Der Mieter hat sämtliche Mietgegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Rückgabeort vollständig zurückzugeben.

6.2 Sämtliches mitüberlassenes Zubehör, insbesondere Kabel, Adapter, Netzteile, Cases und sonstige Bestandteile, ist ebenfalls vollständig zurückzugeben.

6.3 Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände nach der Rückgabe auf Vollständigkeit, Beschädigungen und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

6.4 Eine verspätete, unvollständige oder nicht vereinbarungsgemäße Rückgabe kann zu weiteren Ansprüchen des Vermieters führen.

  1. Bestimmungsgemäße Nutzung

7.1 Der Mieter hat die Mietgegenstände ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend den Herstellerangaben zu verwenden.

7.2 Der Mieter hat insbesondere dafür zu sorgen, dass:

  • die Geräte nicht überlastet werden,
  • geeignete und ordnungsgemäße Stromversorgungen verwendet werden,
  • die Geräte vor Feuchtigkeit und Witterung geschützt werden,
  • die Geräte nicht unsachgemäß geöffnet, verändert oder repariert werden,
  • geltende Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden,
  • die Geräte nur von hierfür geeigneten und eingewiesenen Personen betrieben werden.

7.3 Bei Audioequipment ist insbesondere eine Überlastung durch übermäßige Pegel, Clipping oder unsachgemäße Signalzuführung zu vermeiden.

7.4 Der Mieter trägt die Verantwortung für den fachgerechten Betrieb der Mietgegenstände während der Mietzeit.

  1. Transport und Aufbewahrung

8.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Abholung, Transport und Rückgabe durch den Mieter auf dessen Kosten und Verantwortung.

8.2 Der Mieter hat die Mietgegenstände während des Transports und der gesamten Mietzeit ausreichend gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Feuchtigkeit und sonstige schädigende Einwirkungen zu schützen.

8.3 Beim Transport sind geeignete Fahrzeuge, Verpackungen und Ladungssicherungen zu verwenden.

8.4 Mietgegenstände dürfen nicht unbeaufsichtigt und ungesichert in Fahrzeugen oder an sonstigen hierfür ungeeigneten Orten zurückgelassen werden.

  1. Weitergabe und Untervermietung

9.1 Eine Weitervermietung, Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

9.2 Die Nutzung durch Mitarbeiter, beauftragte Personen, freie Mitarbeiter oder Veranstaltungstechniker des Mieters im Rahmen des vereinbarten Einsatzes ist zulässig.

9.3 Der Mieter bleibt für den vertragsgemäßen Umgang mit den Mietgegenständen verantwortlich, soweit ihm das Verhalten der betreffenden Personen rechtlich zuzurechnen ist.

  1. Sicherheitsleistung / Kaution

10.1 Eine Kaution oder sonstige Sicherheitsleistung wird grundsätzlich nicht verlangt.

10.2 Der Vermieter kann im Einzelfall, insbesondere bei hochwertigen Mietgegenständen, erhöhtem Risiko oder bei einer erstmaligen Geschäftsbeziehung, eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

10.3 Höhe, Art und Zeitpunkt der Sicherheitsleistung werden vor der Übergabe vereinbart.

10.4 Eine hinterlegte Sicherheitsleistung wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Abschluss der Prüfung zurückerstattet, sofern keine berechtigten Gegenansprüche bestehen.

  1. Beschädigung, Verlust und Diebstahl

11.1 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an den Mietgegenständen, die er schuldhaft verursacht.

11.2 Dies gilt insbesondere bei Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung, unsachgemäßen Transports, unzureichender Ladungssicherung, ungeeigneter Lagerung, Flüssigkeitseinwirkung, Feuchtigkeit, Sturz- oder Stoßschäden, Überlastung oder Clipping.

11.3 Verlust oder Diebstahl von Mietgegenständen ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl oder sonstigen strafbaren Handlungen ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

11.4 Der Mieter hat im Schadensfall angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Beschädigung möglichst zu verhindern.

11.5 Eigenständige Reparaturen, Umbauten oder Eingriffe in die Mietgegenstände sind grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt nur, soweit ein sofortiges Handeln erforderlich ist, um einen unmittelbar drohenden weiteren Schaden abzuwenden.

11.6 Im Schadensfall können die zur Wiederherstellung erforderlichen und angemessenen Kosten geltend gemacht werden. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

  1. Reinigung und außergewöhnliche Verschmutzung

12.1 Eine übliche, veranstaltungsbedingte Verschmutzung ist mit dem Mietpreis abgegolten.

12.2 Bei außergewöhnlich starker Verschmutzung kann der Vermieter die tatsächlich erforderlichen und angemessenen Kosten der Reinigung in Rechnung stellen.

12.3 Eine außergewöhnliche Verschmutzung kann insbesondere vorliegen bei:

  • Flüssigkeits- oder Getränkerückständen,
  • klebrigen Substanzen,
  • Lebensmittelresten,
  • Konfetti oder Glitzer,
  • Schlamm oder Erde,
  • starken Rauch- oder Nikotinablagerungen,
  • sonstigen Verschmutzungen, die eine besondere Reinigung erfordern.

12.4 Erforderliche Sonderreinigungen, Trocknungen, Demontagen oder sonstige Reinigungsarbeiten werden nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand berechnet.

  1. Technische Defekte und Ersatzgeräte

13.1 Treten während der Mietzeit technische Störungen oder Defekte auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.

13.2 Der Vermieter wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, die Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes wiederherzustellen.

13.3 Soweit verfügbar und technisch geeignet, kann der Vermieter ein gleichwertiges oder vergleichbares Ersatzgerät bereitstellen.

13.4 Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzgerät oder eine bestimmte Marke besteht nicht.

13.5 Ist weder eine Reparatur noch die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzgerätes möglich, richten sich die Rechte des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.6 Der Mieter darf nicht ohne vorherige Abstimmung auf eigene Kosten ein Ersatzgerät anmieten und diese Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen, sofern dies nicht zur Abwendung eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich ist.

  1. Haftung des Vermieters

14.1 Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

14.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

14.4 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

14.5 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Vermieter nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Hierzu zählen insbesondere entgangener Gewinn, entgangene Einnahmen, Veranstaltungsausfälle, Vertragsstrafen oder Schadensersatzforderungen Dritter, zusätzliche Personal-, Transport- oder Reisekosten sowie sonstige mittelbare wirtschaftliche Schäden.

14.6 Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht, bleibt unberührt.

  1. Haftung des Mieters

15.1 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft an den Mietgegenständen verursacht.

15.2 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Mietgegenstände während der Mietzeit entsprechend diesen AGB und den vertraglichen Vereinbarungen verwendet werden.

15.3 Der Mieter stellt den Vermieter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden vertragswidrigen oder unsachgemäßen Nutzung der Mietgegenstände entstehen.

  1. Versicherung

16.1 Der Mieter ist dafür verantwortlich, einen für seine Nutzung angemessenen Versicherungsschutz vorzuhalten.

16.2 Bei besonders hochwertigen Mietgegenständen oder erhöhtem Risiko kann der Vermieter vor Übergabe einen geeigneten Versicherungsnachweis verlangen.

16.3 Das Bestehen einer Versicherung des Mieters verändert die vertragliche Haftung zwischen Vermieter und Mieter nicht.

  1. Mietpreis und Zahlung

17.1 Die Höhe des Mietpreises ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung.

17.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

17.3 Der Vermieter kann abhängig vom jeweiligen Auftrag eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung verlangen.

17.4 Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.

17.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

17.6 Bei bestehendem Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, weitere Leistungen oder die Übergabe von Mietgegenständen im gesetzlich zulässigen Umfang zurückzuhalten.

  1. Stornierung

18.1 Stornierungen durch den Mieter bedürfen der Textform.

18.2 Der Mieter kann den Mietvertrag vor Mietbeginn stornieren. Im Falle einer Stornierung werden folgende Stornierungskosten fällig, jeweils bezogen auf den vereinbarten Gesamtmietpreis:

  • Bis einschließlich 15 Tage vor Mietbeginn: kostenfreie Stornierung
  • 14 bis 8 Tage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamtmietpreises
  • 7 bis 4 Tage vor Mietbeginn: 75 % des vereinbarten Gesamtmietpreises
  • Ab 3 Tage vor Mietbeginn: 100 % des vereinbarten Gesamtmietpreises

Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung beim Vermieter.

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter durch die Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Bereits geleistete Zahlungen werden mit den anfallenden Stornierungskosten verrechnet. Ein darüber hinausgehender Betrag wird dem Mieter erstattet.

  1. Höhere Gewalt

19.1 Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen und die Erfüllung der vertraglichen Pflichten wesentlich erschweren oder unmöglich machen, werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

19.2 Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Streiks, erhebliche Betriebsstörungen oder vergleichbare Ereignisse, soweit diese von der jeweiligen Vertragspartei nicht zu vertreten sind.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

20.1 Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

20.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

  1. Eigentum und Rechte Dritter

21.1 Die Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters.

21.2 Der Mieter darf die Mietgegenstände weder verkaufen, verpfänden, sicherungsübereignen noch mit sonstigen Rechten Dritter belasten.

21.3 Werden die Mietgegenstände durch Dritte gepfändet oder anderweitig in Anspruch genommen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.

  1. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website des Vermieters.

  1. Anwendbares Recht

23.1 Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

23.2 Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand

24.1 Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

24.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

  1. Schlussbestimmungen

25.1 Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Mietvertrages bedürfen grundsätzlich der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

25.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

25.3 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.